#NURDERTSV
FÖFA Fußball Satzung
“Förderverein der Fußballabteilung des TSV Althütte”
S a t z u n g
- 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Förderverein der Fußballabteilung des TSV Althütte” – im
folgenden “Verein” – genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Althütte. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des TSV Althütte Abteilung Fußball.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten
Zweck dienen (bei der Förderung von Baumaßnahmen kann auch die unentgeltliche
Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein).
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein
i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1
der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en) / des steuerbegünstigten
Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
- 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
- 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.09.
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck
oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- einem weiterem Vorstandsmitglied
- dem Kassierer
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist für sich einzelvertretungsberechtigt. Die Aufgaben des Kassierers können
im Auftrage des Vereins durch einen unabhängigen Verwalter wahrgenommen werden.
Der Vorstand kann auch weitere Aufgaben an diesen Verwalter übertragen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder
bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters übernehmen
zunächst die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch dessen Aufgaben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über
Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom
Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind öffentlich. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
- 10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand
dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von
zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch
den Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf
die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der
erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von
1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweck oder
der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 11 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren
zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitgliederversammlung kann
beschließen, dass die Kassenprüfung durch die für den TSV Althütte gewählten Revisoren erfolgen soll.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über
das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
- 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks,
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Althütte, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Fußballsports in Althütte zu
verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden
Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 10.07.2003
beschlossen.